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Urteil Justiz- und Sicherheitsdepartement (LU - JSD 2017 5)

Zusammenfassung des Urteils JSD 2017 5: Justiz- und Sicherheitsdepartement

Die Vorinstanz hat das Suspendierungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, das darauf abzielte, die Ausweisung aus der Schweiz vorübergehend auszusetzen. Die Ausweisung basierte auf dem bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Das Suspendierungsgesuch wurde jedoch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 1. Januar 2008 eingereicht, weshalb das neue Gesetz anzuwenden ist. Die Ausweisung nach dem alten Gesetz ist mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes entfallen, was zu separaten administrativen Pflichten führt. Die Vorinstanz war daher nicht zuständig, das Suspendierungsgesuch zu behandeln.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts JSD 2017 5

Kanton:LU
Fallnummer:JSD 2017 5
Instanz:Justiz- und Sicherheitsdepartement
Abteilung:-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Entscheid JSD 2017 5 vom 06.02.2017 (LU)
Datum:06.02.2017
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Zuständig zur Prüfung eines Gesuches um (vorübergehende) Suspendierung einer altrechtlichen Ausweisung ist das Staatssekretariat für Migration.
Schlagwörter: Ausweisung; Gesuch; Suspendierung; Schweiz; Ausländer; Einreiseverbot; Verfügung; Inkrafttreten; Recht; Vorinstanz; Bundesgesetzes; Aufenthalt; Behandlung; Gesuches; Urteil; Bundesgerichts; Aufhebung; Migration; Einreiseverbote; Bewilligung; Erwägungen:; Beschwerdeführers; Niederlassung; ANAG; Kanton; Verbrechens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts JSD 2017 5

Aus den Erwägungen:

( )

2. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Suspendierung der am 25. Januar 2007 auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Ausweisung abgelehnt. Die verfügte Ausweisung aus der Schweiz stützte sich damals auf Art.10 Abs. 1 litera a des bis am 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), wonach ein Ausländer aus der Schweiz aus einem Kanton nur ausgewiesen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens Vergehens gerichtlich bestraft wurde.

3. Das Suspendierungsgesuch, welches dem hier in Frage stehenden Verfahren zugrunde liegt, datiert vom 31. März 2016 und wurde mithin nach Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) eingereicht. Für die Behandlung des Gesuches kommt daher das AuG zur Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AuG).

3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG ist die Ausweisung nach Art. 10 ANAG indes entfallen. Als kombinierte Entfernungsund Fernhaltemassnahme ordnete die altrechtliche Ausweisung in einem einheitlichen Rechtsverhältnis ein Bündel verwaltungsrechtlicher Pflichten, die nach heutigem Recht getrennt zu betrachten sind und Gegenstand eigenständiger Verfügungen bilden können: der Widerruf von Bewilligungen nach den Art. 62 und 63 AuG, die Wegweisung aus der Schweiz nach Art. 64 AuG und das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG (vgl. zum Ganzen Botschaft zum AuG vom 8.3.2002, BBl 2002 3709 ff., S. 3809 sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2.4.2013 E. 4.2). Mit seinem Gesuch um Suspendierung der Ausweisung beantragt der Beschwerdeführer unter heutigem Recht somit eine vorübergehende Aufhebung des mit der altrechtlichen Ausweisung einhergehenden und nach wie vor gegen ihn bestehenden Einreiseverbots. Für die Verfügung von Einreiseverboten wegen Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist seit Inkrafttreten des AuG jedoch das Staatssekretariat für Migration zuständig (Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG). Dasselbe gilt für die endgültige vorübergehende Aufhebung solcher Einreiseverbote (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die kantonalen Migrationsbehörden sind demgegenüber nur noch für die Regelung des Aufenthalts, so zum Beispiel für die Neubzw. Wiedererteilung einer Bewilligung, zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2.4.2013 E. 1.2.3).

3.2 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Behandlung des Gesuches vom 31. März 2016 um vorübergehende Suspendierung der Ausweisung gar nicht zuständig war.

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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